
Viel war nicht mehr zu besichtigen, mussten die Gemeinderäte der SPD bei ihrem Vororttermin Ecke Tannenstr./Klammweg in Berghausen feststellen. Ein Vergleich mit den von ihnen abgesegneten Plänen zeigt deutlich, dass die gesamte Pufferzone zwischen dem eigentlichen Bauvorhaben und dem restlichen Wäldchen abgeholzt wurde. Dabei ist eine Abholzung nur im eigentlichen Baugebiet gestattet.
Für die Pufferzone weist das externe Umweltgutachten folgende Auflagen aus: „Erhaltung der Gehölzbestände, soweit möglich, die nicht für das Bauvorhaben in Anspruch genommen werden müssen. Nicht mehr standsichere Bäume können gefällt werden“.

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Davon ausgehend, dass hier sicherlich auch standsichere Bäume standen, hat das beauftragte Unternehmen hier eindeutig seine Kompetenzen überschritten. Besonders schmerzt es, dass auf ca. 50 m in die Klamm eingegriffen wurde. Die SPD-Fraktion hatte in den Gemeinderatssitzungen wiederholt darauf hingewiesen, dass Eingriffe in die Klamm auf gar keinen Fall toleriert werden. Aus dem Grund war ja auch der jetzige Vorhabenträger ausgewählt worden, da er am weitesten von der schützenswerten Klamm entfernt baut. Einziger Trost: Scheinakazien oder Robinien, die dem Wäldchen ihren Namen gegeben haben, sind robuste Gehölze, die sicherlich bereits im Frühjahr wieder ausschlagen. Dennoch stellt sich die Frage, wer für den Kahlschlag verantwortlich ist. Die SPD-Fraktion wird von der Verwaltung prüfen lassen, wer für die Aufforstung der zu Unrecht abgeholzten Flächen aufkommen muss. Umso mehr gilt es jetzt ein wachsames Auge darauf zu haben, dass die vom Gemeinderat angeordnete Aufforstung des gesamten Geländes nach Abschluss der Bauarbeiten auch ordnungsgemäß mit heimischen Gehölzen durchgeführt wird.
Bebauungsplan
„ Auf der Herrgottsklamm, 3. Änderung“ , Ortsteil Berghausen
– Bebauungsvorschriften – (Entwurf vom 14.02.2013)§ 10
Grünordnung / Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern*
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 1a BauGB)
(1) Für die öffentlichen und privaten Flächen sind im zeichnerischen Teil Pflanzgebote für hochstämmige standortgerechte Bäume festgesetzt.
(2) In Bezug auf Baumfällarbeiten, die den einzuhaltenden Waldabstand sichern sollen, sind die im Plan dargestellten Standorte mit Erhaltungsgebot für Bäume oder Ge- holzbestände einzuhalten. Dies gilt auch für die vorhandenen Strauchbestände (Haselnuss, Holunder, Hartriegel etc.).
(3) Nördlich, westlich und östlich der geplanten Gebäude im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Auf der Herrgottsklamm, 2. Änderung“, Teil- gebiet „Im Akazienwäldchen“ sind auf den Böschungen (im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Herrgottsklamm, 3. Änderung“) Gebüschpflanzungen aus Laubgehölzen anzupflanzen, soweit nicht der Gehölzbestand erhalten wird. Zur Artenauswahl siehe unten: Vorschlagsliste Sträucher/Hecke. Die Lage und der Umfang der Pflanzungen sind im Lageplan zum grünordnerischen Teil durch Plan- zeichen und Benennung des Pflanzgebotes (Pfg. 1) bestimmt.
Vorschlagsliste Sträucher / Hecken:
- Feldahorn
- Hartriegel
- Haselnuss
- Hainbuche
- Pfaffenhütchen
- Liguster, Rainweide - gem. Heckenkirsche - Wildrose
- Wildrose: Hundsrose
- Vogelbeere, Eberesche
Acer campestre Cornus sanguinea Corylus avellana Carpinus betulus Euonymus europea Ligustrum vulgare Lonicer xylosteum Rosa rubiginosa Rosa canina Sorbus aucuparia
Auf die Verwendung gesicherter gebietsheimischer Pflanzen ist zu achten. Hierzu sind bevorzugt Gehölze aus definierter Herkunft – Oberrheingraben und süddeut- sches Hügel- und Bergland – zu nutzen.
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